§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die Geschäftsbeziehungen zwischen uns, der Firma Timm Anhänger mit Sitz in
Stolpe (im Folgenden auch „Vermieter“), und dem Mieter gelten ausschließlich die
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Die AGB können auf
unserer Webseite unter dem Link https://www.timm-anhaenger.de/agb aufgerufen, mit Hilfe
des Internet Browsers ausgedruckt oder auf dem Rechner gespeichert werden.
(2) Mieter können sowohl volljährige, natürliche oder juristische Personen werden. Die
AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn,
nachfolgend ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann
und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Ein Vertrag mit uns kommt zustande durch die Übermittlung des unterschriebenen
Auftrages/Auftragsangebotes auf dem Postweg, per Fax oder elektronischer Post, spätestens
aber mit der Bereitstellung der Mietsache am Einsatz- Erfüllungsort pder an bei der Übergabe an unserem Standort . Art und Umfang der
Vermietung werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, vom Vermieter
nach Zweckdienlichkeit bestimmt.
(2) Reservierungen erfolgen unverbindlich.
§ 3 Mietzeit
(1) Die Mietzeit wird vertraglich vereinbart. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten
Zeitpunkt und für den Fall, dass ein solcher nicht vereinbart ist, mit der Abholung oder
Anlieferung der Mietsache.
(2) Die Mietzeit kann im beiderseitigen Einvernehmen verlängert werden. Die Mietzeit
verlängert sich, wenn wir einem Verlängerungsantrag des Mieters schriftlich zustimmen. Ein
Verlängerungsantrag muss uns rechtzeitig vor Ablauf der Mietzeit zugegangen sein.
(3) Einer Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit wird
widersprochen.
§ 4 Mietzins und Zahlungen
(1) Als Berechnungsgrundlage für den Mietzins bzw. das Entgelt für die dem Mieter
überlassenen Geräte, technischen Einrichtungen einschließlich Zubehör und die sonstigen
Leistungen gelten unsere während der Mietdauer jeweils geltenden Preislisten. Sämtliche
Angaben verstehen sich vorbehaltlich anderslautender Angaben zuzüglich der zu dem jeweils
maßgeblichen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Miete wird grundsätzlich stündlich, täglich sowie monatlich bemessen und ist vor
Beginn der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, sofern nicht ausdrücklich eine andere
Regelung getroffen wurde.
(3) Zahlungen haben gemäß den festgelegten Vereinbarungen zu erfolgen; sie sind
ausschließlich an uns zu leisten. Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich eine andere
Zahlungsbedingung vereinbart ist, gerät der Mieter spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und
Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug, ohne dass es hierzu
einer ausdrücklichen Mahnung bedurfte. Ab Beginn des Verzuges ist der Mieter zum Ersatz
des durch den Verzug entstehenden Schadens (z. B. Kosten für Mahnungen,
Rechtsverfolgungskosten) sowie zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.
(4) Bei Zahlungsverzug sind sämtliche gegen den Mieter noch offenstehenden
Forderungen sofort fällig. Zur Aufrechnung ist der Mieter nicht berechtigt. Das
Aufrechnungsverbot gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
§ 5 Übergabe des Mietgegenstandes
(1) Wir überlassen dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch
geeigneten Zustand.
(2) Der Mieter ist ohne unsere Erlaubnis nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache
einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Überlässt der Mieter den
Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes
Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.
§ 6 Mängel des Mietgegenstandes
(1) Der Mieter hat die Mietsache unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und,
wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige eines Mangels, so gilt die Mietsache als mangelfrei,
es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar
war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der
Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Mietsache auch in Ansehung dieses
Mangels als genehmigt.
(4) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet. Die Höhe des Schadens legt der Vermieter fest.
(5) Die vorherigen Absätze finden keine Anwendung, wenn wir den Mangel arglistig
verschwiegen haben.
(6) Der Mieter kann die Behebung solcher Mängel verlangen, die die Tauglichkeit der
Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben. Die Kosten der Mängelbeseitigung
gehen zu unseren Lasten. Wir sind berechtigt, dem Mieter nach unserer Wahl einen
gleichwertigen Ersatz zur Verfügung zu stellen.
(7) Der Mieter ist für die Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietsache aufgehoben ist, von
der Entrichtung der Miete befreit.
(8) Ist ein Mangel bei Vertragsschluss vorhanden, den wir zu vertreten haben, oder
entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den wir zu vertreten haben, oder
kommen wir mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter von dem
Mietvertrag zurücktreten. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
§ 7 Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Mietgegenstand abzunehmen
und den vereinbarten Mietzins zu zahlen.
(2) Verzögert der Mieter die Abnahme schuldhaft, sind wir zum Schadensersatz
berechtigt. Im Falle nachträglicher Änderung der für den Mietvertrag notwendigen Angaben
trägt der Mieter alle daraus entstehenden Kosten.
(3) Der Mieter hat alle für die Ingebrauchnahme und den Betrieb der Geräte
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er hat insbesondere etwa erforderliche
Genehmigungen für den Gebrauch der Mietsache auf seine Kosten rechtzeitig einzuholen.
(4) Der Mieter hat ferner alle erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zu
treffen.
(5) Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet,
- vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes die Bedienungsanleitung und die
Sicherheitsanweisung sorgfältig durchzulesen und die Vorgaben zu beachten,
Sicherer Umgang mit einem Anhänger:
https://www.saris.net/de/sicher-auf-der-strasse-mit-ihrem-anhanger
Husqvarna LF 100:
https://www.manualslib.de/manual/579582/Husqvarna-Lf-75.html#product-LF%20100
Ammann 30/50 Rüttler:
https://www.manualslib.com/manual/2939486/Ammann-Apr-22-40.html?page=6
- den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ihn vor Überanspruchung
in jeglicher Hinsicht zu schützen, - für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes zu sorgen (z.B.
Verwendung geeigneter Betriebsstoffe), - geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den Mietgegenstand gegen
Diebstahl und Witterungseinflüsse zu schützen.
(6) Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand nach vorheriger Ankündigung zu besichtigen,
zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. - Der Mieter hat den Mietgegenstand sicher zu verwahren und vor Zugriff dritter zu schützen
- Bei von ihm zu vertretendem Verlust, Abhanden- kommen oder Diebstahl der Mietsache haftet der Mieter mit dem Wiederbeschaffungswert.
§ 8 Rückgabe des Mietgegenstandes
(1) Der Mieter hat den Mietgegenstand betriebsbereit, gereinigt und ggf. vollgetankt mit
allen Zubehörteilen zurückzugeben. - Ist der Mietgegenstand nicht gereinigt stellen wir Ihnen dies in Rechnung. Für leichte Verschmutzungen 30€, starke Verschmutzungen 40€ + Stundensatz Werkstatt 59€ Brutto. Die Festlegung des Verschmutzungsgrades legt der Vermieter fest.
- Ist der Mietgegenstand nicht aufgetankt, dann nehmen wir eine Pauschale von 20€ + Diesel: 3Euro pro Liter, Benzin 3,50€ pro Liter.
(2) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so
kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete
oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(3) Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter
seinen in § 7 festgelegten Pflichten nicht nachgekommen ist, so teilen wir dem Mieter dies
unverzüglich mit und geben ihm Gelegenheit zur Nachprüfung. Für die Dauer, die zur
Durchführung der Reparatur erforderlich ist, können wir die vereinbarte Miete oder die Miete
verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Daneben trägt der Mieter die zur
Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen. Die Kosten werden dem Mieter in
geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt.
(4) Besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit hinsichtlich des Zustandes des
Mietgegenstandes sowie über die Reparaturzeit und Kosten, so ist der Mietgegenstand durch
einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige fertigt hierzu ein
Gutachten an. Die daraus resultierenden Kosten tragen die Parteien zu gleichen Teilen.
(5) Sollte eine Einigung über die Person des Sachverständigen nicht möglich sein, so ist der
Sachverständige von dem Vorsitzenden der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk
wir unseren Sitz haben, zu benennen.
§ 9 Kündigung
(1) Für den auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag ist für beide Parteien die
ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
(2) Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn - der Mieter ohne unsere vorherige Einwilligung den Mietgegenstand oder einen Teil
desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen als im Vertrag
angegebenen Ort verbringt oder einem Dritten überlässt, - bei einer Untersuchung nach § 7 festgestellt wird, dass der Mietgegenstand durch
Vernachlässigung erheblich gefährdet ist und der Mieter trotz Abmahnung keine
Abhilfe geschaffen hat.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 10 Haftungsbegrenzung
(1) Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des
Vermieters oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft
verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der
schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Mietsache übernommen haben.
Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein
anderer der in Satz 1 oder Satz 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche und
zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.
§ 11 Kaution
Hat der Mieter uns eine Kaution gestellt, so sind wir berechtigt, bei Beendigung des
Mietvertrages mit den ihr aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüchen gegenüber dem
Kautionsrückzahlungsanspruch aufzurechnen. Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Für alle Streitigkeiten, die aus oder aufgrund dieser Vereinbarung entstehen, gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Diese Rechtswahl
gilt für Verbraucher nur, wenn nicht zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in
dem der Verbraucher zum Zeitpunkt seiner Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
entgegenstehen.
(2) Sofern es sich beim Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Vermieter und
dem Mieter der Sitz des Vermieters. - §13 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen diese AGB’s unwirksam sein oder nach Vertragsschluss unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.